Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60;Rechtssatz
Stattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet. Dem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren liegen vom Fremden gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern begangene Straftaten zugrunde, weshalb er nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall, 142 Abs. 1, 15, 142 Abs. 1, 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der unbedingte Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten wurde später unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Wenn auch in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Fremden beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Die Straftaten liegen bereits etwa 5 1/2 Jahre zurück, sie wurden vom Fremden im Alter von 14 Jahren begangen. Im Übrigen hat es die Behörde erster Instanz nicht für erforderlich gehalten, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen. Im Hinblick auf die nun beträchtlichen persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - nach seinem Vorbringen sei er verheiratet, berufstätig, und es lebten auch sein Vater, acht Geschwister (darunter drei Halbgeschwister sowie drei Kinder der mit seinem Vater nun verheirateten Stiefmutter) sowie die Großeltern in Österreich - wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd oben genannten Bestimmung verbunden.Stattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet. Dem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren liegen vom Fremden gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern begangene Straftaten zugrunde, weshalb er nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall, 142 Absatz eins, 15, 142, Absatz eins, 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der unbedingte Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten wurde später unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Wenn auch in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Fremden beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die Straftaten liegen bereits etwa 5 1/2 Jahre zurück, sie wurden vom Fremden im Alter von 14 Jahren begangen. Im Übrigen hat es die Behörde erster Instanz nicht für erforderlich gehalten, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen. Im Hinblick auf die nun beträchtlichen persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - nach seinem Vorbringen sei er verheiratet, berufstätig, und es lebten auch sein Vater, acht Geschwister (darunter drei Halbgeschwister sowie drei Kinder der mit seinem Vater nun verheirateten Stiefmutter) sowie die Großeltern in Österreich - wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd oben genannten Bestimmung verbunden.
Schlagworte
Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180215.A01Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010