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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0126 E 4. Juli 1997 RS 1 (Hier: Bei einem Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von 1,4 ‰ kann von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden (Hinweis E 16. Februar 1994, 93/03/0298).)Stammrechtssatz
Der alkoholisierte Lenker muß sich über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw über den Umstand, daß er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewußt sein (Hinweis E 26.9.1984, 84/03/0172).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020108.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010