Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Dem Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung gegen den Bf geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen mittlerweile eingestellt worden sind, kommt keinerlei Bedeutung zu (vgl. E 27. Mai 1999, 99/02/0099).Dem Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung gegen den Bf geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen mittlerweile eingestellt worden sind, kommt keinerlei Bedeutung zu vergleiche E 27. Mai 1999, 99/02/0099).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020004.X01Im RIS seit
17.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010