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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Es besteht für die Polizeibeamten keine Verpflichtung darauf hinzuweisen, die Bfin hätte die Möglichkeit gehabt, im Anschluss an den Alkomattest eine Blutabnahme durch ein öffentliches Krankenhaus oder einen Arzt zu verlangen. Eine solche Blutabnahme ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu veranlassen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020379.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010