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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Alkomat-Untersuchung sind zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Die Untersuchung ist erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig. Für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Ein mit einem Alkomaten erzieltes Messergebnis kann nicht als gültig angesehen werden, wenn bei Durchführung der Atemluftuntersuchung die in der Betriebsanleitung des Messgerätes vorgeschriebenen Kriterien nicht eingehalten wurden.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020379.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010