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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TierschutzG 2005 durch die Nichteinhaltung insbesondere der Vorgaben der Tierhaltungsverordnung allen oder nur bestimmten Tieren eine Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.Ob in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TierschutzG 2005 durch die Nichteinhaltung insbesondere der Vorgaben der Tierhaltungsverordnung allen oder nur bestimmten Tieren eine Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020344.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013