RS Vwgh 2010/7/28 2009/02/0311

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Veröffentlicht am 28.07.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0312

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 6 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, E 14 zu § 62 Abs 4 AVG).Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, E 14 zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020311.X01

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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