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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 2 Z. 1 ZustellG ist der Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger in der Zustellverfügung namentlich zu bezeichnen. Das Kürzel "RA" genügt dieser Anforderung einer "namentlichen Bezeichnung" nicht. Das Fehlen der Angabe des Namens einer Person kann zu Mängeln bei der Zustellung führen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, ZustellG ist der Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger in der Zustellverfügung namentlich zu bezeichnen. Das Kürzel "RA" genügt dieser Anforderung einer "namentlichen Bezeichnung" nicht. Das Fehlen der Angabe des Namens einer Person kann zu Mängeln bei der Zustellung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020270.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010