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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §12;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Fremde, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1997 - mit einer Unterbrechung von ca 2 Jahren - in Österreich auf. Er verfügt seit ca 5 1/2 Jahren über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich die 3. und 4. Klasse Hauptschule besucht und eineinhalb Jahre eine Lehrausbildung als Maler absolviert. Anschließend war er ein Jahr ohne Beschäftigung. Der Fremde war bzw. ist von 2003 bis 2005 mit Unterbrechungen und zuletzt seit 31. August 2009 berufstätig. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und Geschwister. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde er wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der Fremde wurde seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht und hat sich zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten. Im August 2009 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Fremde mit dem Vorbringen, dass er bei Vollzug des angefochtenen Bescheides sofort ausreisen sowie seine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufgeben müsste. Zu seiner Heimat Mazedonien habe er keine Bindungen mehr. Dies stellte einen unerträglichen Eingriff in seine Existenz dar; insbesondere stünde er auch ohne Einkommen da. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukommt und das strafbare Verhalten des Fremden durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet war, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal er sich auch nach der Begehung der Straftaten zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten hat.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Fremde, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1997 - mit einer Unterbrechung von ca 2 Jahren - in Österreich auf. Er verfügt seit ca 5 1/2 Jahren über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich die 3. und 4. Klasse Hauptschule besucht und eineinhalb Jahre eine Lehrausbildung als Maler absolviert. Anschließend war er ein Jahr ohne Beschäftigung. Der Fremde war bzw. ist von 2003 bis 2005 mit Unterbrechungen und zuletzt seit 31. August 2009 berufstätig. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und Geschwister. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde er wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der Fremde wurde seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht und hat sich zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten. Im August 2009 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Fremde mit dem Vorbringen, dass er bei Vollzug des angefochtenen Bescheides sofort ausreisen sowie seine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufgeben müsste. Zu seiner Heimat Mazedonien habe er keine Bindungen mehr. Dies stellte einen unerträglichen Eingriff in seine Existenz dar; insbesondere stünde er auch ohne Einkommen da. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukommt und das strafbare Verhalten des Fremden durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet war, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal er sich auch nach der Begehung der Straftaten zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten hat.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180255.A01Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010