RS Vwgh 2010/7/29 AW 2010/18/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §12;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs3;
StGB §148;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Fremde, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1997 - mit einer Unterbrechung von ca 2 Jahren - in Österreich auf. Er verfügt seit ca 5 1/2 Jahren über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich die 3. und 4. Klasse Hauptschule besucht und eineinhalb Jahre eine Lehrausbildung als Maler absolviert. Anschließend war er ein Jahr ohne Beschäftigung. Der Fremde war bzw. ist von 2003 bis 2005 mit Unterbrechungen und zuletzt seit 31. August 2009 berufstätig. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und Geschwister. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde er wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der Fremde wurde seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht und hat sich zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten. Im August 2009 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Fremde mit dem Vorbringen, dass er bei Vollzug des angefochtenen Bescheides sofort ausreisen sowie seine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufgeben müsste. Zu seiner Heimat Mazedonien habe er keine Bindungen mehr. Dies stellte einen unerträglichen Eingriff in seine Existenz dar; insbesondere stünde er auch ohne Einkommen da. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukommt und das strafbare Verhalten des Fremden durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet war, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal er sich auch nach der Begehung der Straftaten zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten hat.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Fremde, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1997 - mit einer Unterbrechung von ca 2 Jahren - in Österreich auf. Er verfügt seit ca 5 1/2 Jahren über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich die 3. und 4. Klasse Hauptschule besucht und eineinhalb Jahre eine Lehrausbildung als Maler absolviert. Anschließend war er ein Jahr ohne Beschäftigung. Der Fremde war bzw. ist von 2003 bis 2005 mit Unterbrechungen und zuletzt seit 31. August 2009 berufstätig. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und Geschwister. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde er wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der Fremde wurde seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht und hat sich zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten. Im August 2009 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Fremde mit dem Vorbringen, dass er bei Vollzug des angefochtenen Bescheides sofort ausreisen sowie seine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich aufgeben müsste. Zu seiner Heimat Mazedonien habe er keine Bindungen mehr. Dies stellte einen unerträglichen Eingriff in seine Existenz dar; insbesondere stünde er auch ohne Einkommen da. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukommt und das strafbare Verhalten des Fremden durch eine gewerbsmäßige Begehung, eine hohe Schadenssumme und einen langen Tatzeitraum gekennzeichnet war, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Fremden nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal er sich auch nach der Begehung der Straftaten zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten hat.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180255.A01

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten