RS Vwgh 2010/7/29 AW 2010/05/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §69;
BauO Wr §70;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2006/05/0044 B 17. Juli 2006 RS 1 (Hier: Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO und Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Abweichungen von Bebauungsvorschriften als zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaues für sieben neue Wohnungen mit Terrassen und Gauben erteilt; dies unter Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, die sich als Nachbarn gegen die Abweichung von den Bebauungsvorschriften und gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen hatten. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht konkretisiert haben, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat hier allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.Nichtstattgebung - Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO und Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Abweichungen von Bebauungsvorschriften als zulässig erklärt und der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaues für sieben neue Wohnungen mit Terrassen und Gauben erteilt; dies unter Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, die sich als Nachbarn gegen die Abweichung von den Bebauungsvorschriften und gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen hatten. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht konkretisiert haben, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat hier allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010050028.A01

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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