Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litb idF 32001L0115;Beachte
Besprechung in: taxlex 2011, S. 116-121;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein muss, steht in Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 22 Abs. 3 lit. b 7. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung). Danach müssen Rechnungen "für Mehrwertsteuerzwecke" - d.h. für die Berechtigung zum Mehrwertsteuerabzug - das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände bewirkt wird, enthalten.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein muss, steht in Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche Artikel 22, Absatz 3, Litera b, 7. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung). Danach müssen Rechnungen "für Mehrwertsteuerzwecke" - d.h. für die Berechtigung zum Mehrwertsteuerabzug - das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände bewirkt wird, enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150072.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015