Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Italien 1985 Art19 Abs3 lita;Rechtssatz
Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, sind bei der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, mwN). Bei der Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe die für die Sonderausgabenhöchstbeträge maßgeblichen Grenzbeträge des Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten werden, sind demnach auch die Einkünfte des hier Betroffenen aus der italienischen Pension zu berücksichtigen (vgl. ebenso Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 263; siehe auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 3 Tz 3.4). (Der hier Betroffene ist ein in Österreich ansässiger italienischer Staatsangehöriger. Als ehemaliger italienischer Zollbeamter bezog er im Jahr 2008 - neben anderen Einkünften - eine italienische Pension.)Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, sind bei der Einschleifregelung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 zu berücksichtigen vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, mwN). Bei der Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe die für die Sonderausgabenhöchstbeträge maßgeblichen Grenzbeträge des Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten werden, sind demnach auch die Einkünfte des hier Betroffenen aus der italienischen Pension zu berücksichtigen vergleiche ebenso Doralt/Renner, EStG10, Paragraph 18, Tz 263; siehe auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 18, Absatz 3, Tz 3.4). (Der hier Betroffene ist ein in Österreich ansässiger italienischer Staatsangehöriger. Als ehemaliger italienischer Zollbeamter bezog er im Jahr 2008 - neben anderen Einkünften - eine italienische Pension.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150021.X05Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017