TE Vwgh Beschluss 1992/9/16 92/01/0575

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der von Dr. N, Rechtsanwalt in W, namens des M, anhängig gemachten Beschwerdesache gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 25. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen Dris. N die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Nachweis der (in der Beschwerde behaupteten) Bevollmächtigung des G (auf dessen weitere Vollmachtserteilung an ihn sich Dr. N berief) durch den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen zurückgestellt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer kam dem ihm erteilten Auftrag nicht nach, zumal er innerhalb der ihm gesetzten Frist eine vom Beschwerdeführer an S, nicht aber eine an G erteilte Vollmacht vorlegte.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010575.X00

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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