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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
Aus der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung 2005 (Kennzahl 9306 "sonstige Abrechnungen" -75.122,46 EUR) sowie aus jener in der "Steuerberechnung für das Geschäftsjahr 2004/2005" (Investitionszuwachsprämie: -73.414,33 EUR) kann - anders als etwa entsprechend dem Sachverhalt des hg. Erkenntnisses vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0119 - eine (allenfalls im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO verbesserbare) Geltendmachung nicht abgeleitet werden. Aus diesen Eintragungen könnte nur abgeleitet werden, dass im Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Investitionszuwachsprämie gewinnerhöhend berücksichtigt sei, welcher Betrag für die steuerliche Gewinnermittlung wieder in Abzug zu bringen sei. Lediglich dieser Abzug für die steuerliche Gewinnermittlung ist das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Insbesondere kann auch die Beilage "Steuerberechnung" nicht als ein "Verzeichnis" oder "Beilage" im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988 verstanden werden, da dieser Beilage in keiner Weise entnommen werden kann, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei, also welcher Investitionszuwachs vorliege. Eine allenfalls verbesserbare Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988 kann darin nicht erblickt werden.Aus der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung 2005 (Kennzahl 9306 "sonstige Abrechnungen" -75.122,46 EUR) sowie aus jener in der "Steuerberechnung für das Geschäftsjahr 2004/2005" (Investitionszuwachsprämie: -73.414,33 EUR) kann - anders als etwa entsprechend dem Sachverhalt des hg. Erkenntnisses vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0119 - eine (allenfalls im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO verbesserbare) Geltendmachung nicht abgeleitet werden. Aus diesen Eintragungen könnte nur abgeleitet werden, dass im Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Investitionszuwachsprämie gewinnerhöhend berücksichtigt sei, welcher Betrag für die steuerliche Gewinnermittlung wieder in Abzug zu bringen sei. Lediglich dieser Abzug für die steuerliche Gewinnermittlung ist das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Insbesondere kann auch die Beilage "Steuerberechnung" nicht als ein "Verzeichnis" oder "Beilage" im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 verstanden werden, da dieser Beilage in keiner Weise entnommen werden kann, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei, also welcher Investitionszuwachs vorliege. Eine allenfalls verbesserbare Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 kann darin nicht erblickt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150152.X02Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011