RS Vwgh 2010/7/29 2009/15/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §85 Abs2;
EStG 1988 §108e;
VwRallg;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Rechtssatz

Aus der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung 2005 (Kennzahl 9306 "sonstige Abrechnungen" -75.122,46 EUR) sowie aus jener in der "Steuerberechnung für das Geschäftsjahr 2004/2005" (Investitionszuwachsprämie: -73.414,33 EUR) kann - anders als etwa entsprechend dem Sachverhalt des hg. Erkenntnisses vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0119 - eine (allenfalls im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO verbesserbare) Geltendmachung nicht abgeleitet werden. Aus diesen Eintragungen könnte nur abgeleitet werden, dass im Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Investitionszuwachsprämie gewinnerhöhend berücksichtigt sei, welcher Betrag für die steuerliche Gewinnermittlung wieder in Abzug zu bringen sei. Lediglich dieser Abzug für die steuerliche Gewinnermittlung ist das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Insbesondere kann auch die Beilage "Steuerberechnung" nicht als ein "Verzeichnis" oder "Beilage" im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988 verstanden werden, da dieser Beilage in keiner Weise entnommen werden kann, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei, also welcher Investitionszuwachs vorliege. Eine allenfalls verbesserbare Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988 kann darin nicht erblickt werden.Aus der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung 2005 (Kennzahl 9306 "sonstige Abrechnungen" -75.122,46 EUR) sowie aus jener in der "Steuerberechnung für das Geschäftsjahr 2004/2005" (Investitionszuwachsprämie: -73.414,33 EUR) kann - anders als etwa entsprechend dem Sachverhalt des hg. Erkenntnisses vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0119 - eine (allenfalls im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO verbesserbare) Geltendmachung nicht abgeleitet werden. Aus diesen Eintragungen könnte nur abgeleitet werden, dass im Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Investitionszuwachsprämie gewinnerhöhend berücksichtigt sei, welcher Betrag für die steuerliche Gewinnermittlung wieder in Abzug zu bringen sei. Lediglich dieser Abzug für die steuerliche Gewinnermittlung ist das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Insbesondere kann auch die Beilage "Steuerberechnung" nicht als ein "Verzeichnis" oder "Beilage" im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 verstanden werden, da dieser Beilage in keiner Weise entnommen werden kann, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei, also welcher Investitionszuwachs vorliege. Eine allenfalls verbesserbare Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 4, EStG 1988 kann darin nicht erblickt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150152.X02

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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