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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;Rechtssatz
Befreite Heilberufe sind Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste. Die Aufzählung ist abschließend (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz 417/1).Befreite Heilberufe sind Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste. Die Aufzählung ist abschließend vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz 417/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150291.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010