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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litf;Rechtssatz
Die Tätigkeit der GmbH bestand im vorliegenden Fall darin, dass sie über Telefon Personen (insgesamt mehr als 6.000 Personen) geworben hat, die sich verpflichtet haben, ihr zum Zwecke des Lottospielens in Spielgemeinschaften (von jeweils 45, 55 oder 100 Personen) laufend (monatlich) Beiträge zu überweisen, damit sie einen Teilbetrag davon im öffentlichen Lotto einsetzt und allfällige Gewinne an die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft ausbezahlt. Leistungsgegenstand ist, was die Parteien - objektiv nachvollziehbar - zum Gegenstand des Vertrages machen. Die GmbH hat in ihren Prospekten eine Gewinnchance eigener Art als Chance auf den Bruchteilsgewinn einer Spielgemeinschaft angeboten, die jeweiligen Interessenten haben gerade diese Leistung nachgefragt und sich zum Vertragsabschluss entschlossen. Nur im Hinblick auf diese Leistung eigener Art waren die Kunden der GmbH bereit, einen signifikant höheren Preis (gerechnet pro Tipp) zu bezahlen als bei der Lotto-Annahmestelle, wiewohl den Kunden die Inanspruchnahme einer Lotto-Annahmestelle (z.B. Trafik) jederzeit ohne Beschwerlichkeiten möglich gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich der Kunde für diese Art der Leistung entschieden hat. Ob er "im Sinne einer wahrscheinlichkeitstheoretischen Betrachtungsweise" gleich gut oder besser oder schlechter gefahren wäre, hätte er bei einer Lotto-Annahmestelle einen Lottoschein gelöst, ist nicht von Bedeutung. Die einheitliche Leistung, die der jeweilige Kunde von der GmbH erhält, ist somit von anderer Art als jene Leistung, die er durch Abgabe von Tipps bei einer Lotto-Annahmestelle erhalten würde. Die Leistung stellt deshalb keine Besorgungsleistung dar. Da die von der GmbH ihren Kunden erbrachte Leistung von anderer Art ist als die Leistung der Lottogesellschaft als Konzessionär an Lottospieler, ergibt sich eine Steuerbefreiung für die Umsätze der GmbH auch nicht aus Art 13 Teil B lit f der Sechsten MwSt-Richtlinie oder dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo-Libera GmbH). Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die Leistung der GmbH nicht als Besorgungsleistung eingestuft und solcherart nicht die Befreiungsbestimmung für Leistungen der Lottogesellschaft nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 zur Anwendung gebracht hat.Die Tätigkeit der GmbH bestand im vorliegenden Fall darin, dass sie über Telefon Personen (insgesamt mehr als 6.000 Personen) geworben hat, die sich verpflichtet haben, ihr zum Zwecke des Lottospielens in Spielgemeinschaften (von jeweils 45, 55 oder 100 Personen) laufend (monatlich) Beiträge zu überweisen, damit sie einen Teilbetrag davon im öffentlichen Lotto einsetzt und allfällige Gewinne an die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft ausbezahlt. Leistungsgegenstand ist, was die Parteien - objektiv nachvollziehbar - zum Gegenstand des Vertrages machen. Die GmbH hat in ihren Prospekten eine Gewinnchance eigener Art als Chance auf den Bruchteilsgewinn einer Spielgemeinschaft angeboten, die jeweiligen Interessenten haben gerade diese Leistung nachgefragt und sich zum Vertragsabschluss entschlossen. Nur im Hinblick auf diese Leistung eigener Art waren die Kunden der GmbH bereit, einen signifikant höheren Preis (gerechnet pro Tipp) zu bezahlen als bei der Lotto-Annahmestelle, wiewohl den Kunden die Inanspruchnahme einer Lotto-Annahmestelle (z.B. Trafik) jederzeit ohne Beschwerlichkeiten möglich gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich der Kunde für diese Art der Leistung entschieden hat. Ob er "im Sinne einer wahrscheinlichkeitstheoretischen Betrachtungsweise" gleich gut oder besser oder schlechter gefahren wäre, hätte er bei einer Lotto-Annahmestelle einen Lottoschein gelöst, ist nicht von Bedeutung. Die einheitliche Leistung, die der jeweilige Kunde von der GmbH erhält, ist somit von anderer Art als jene Leistung, die er durch Abgabe von Tipps bei einer Lotto-Annahmestelle erhalten würde. Die Leistung stellt deshalb keine Besorgungsleistung dar. Da die von der GmbH ihren Kunden erbrachte Leistung von anderer Art ist als die Leistung der Lottogesellschaft als Konzessionär an Lottospieler, ergibt sich eine Steuerbefreiung für die Umsätze der GmbH auch nicht aus Artikel 13, Teil B Litera f, der Sechsten MwSt-Richtlinie oder dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vergleiche auch das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo-Libera GmbH). Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die Leistung der GmbH nicht als Besorgungsleistung eingestuft und solcherart nicht die Befreiungsbestimmung für Leistungen der Lottogesellschaft nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, UStG 1994 zur Anwendung gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150272.X06Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018