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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 litd sublitbb;Rechtssatz
Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. bb UStG 1994 erfasst die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen (sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen). Befreit sind damit die vom Konzessionär geleisteten Provisionen der Annahme- und Vertriebsstellen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d, Tz 28f, und Ruppe, UStG3, § 6 Tz 286).Die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, b, b, UStG 1994 erfasst die vom Konzessionär (Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen (sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen). Befreit sind damit die vom Konzessionär geleisteten Provisionen der Annahme- und Vertriebsstellen vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d,, Tz 28f, und Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz 286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150272.X05Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018