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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z8;Rechtssatz
Lotto als Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt, wird von § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG erfasst (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz 283).Lotto als Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt, wird von Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 8, GebG erfasst vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz 283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150272.X03Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018