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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in § 30 EStG 1988 nicht definiert. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt sohin nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (vgl. Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 77; Hofstätter/Reichel, § 30 EStG 1988, Tz 7 Punkt 1).Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in Paragraph 30, EStG 1988 nicht definiert. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt sohin nicht unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 vergleiche Doralt/Kempf, EStG7, Paragraph 30, Tz 77; Hofstätter/Reichel, Paragraph 30, EStG 1988, Tz 7 Punkt 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150235.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015