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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Der Wert einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen. Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, von der Abgabenbehörde durchzuführen. Dabei hat die Behörde unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, 2000/15/0059, 0060).Der Wert einer Beteiligung ist auf der Grundlage einer anerkannten Methode der Unternehmensbewertung festzustellen. Diese Unternehmensbewertung ist auf der Grundlage des Wissensstandes, den die verkaufende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte oder den sie sich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte verschaffen können, von der Abgabenbehörde durchzuführen. Dabei hat die Behörde unter Einforderung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen auch in jene Berechnungen Einsicht zu nehmen, die die verkaufende Gesellschaft zur Bewertung der Gesellschaftsanteile anlässlich des Verkaufes angestellt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, 2000/15/0059, 0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150057.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010