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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
In den Erkenntnissen vom 26. Februar 1969, 115/68, und vom 30. Mai 1972, 2245, 2246/71, hat der Verwaltungsgerichtshof (zu einer Vorgängerbestimmung des § 28 EStG 1988) ausgeführt, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit wirtschaftlich einer Inbestandnahme einer Liegenschaft nahe kommt, weil die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht nur den Vorgang der Einräumung umfasst, sondern auch deren Inhalt, nämlich die vertraglich eingeräumte dauernde Benützung des betreffenden Grundstücksteils. Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gewährung des Gebrauches und der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht auch der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, 87/14/0014).In den Erkenntnissen vom 26. Februar 1969, 115/68, und vom 30. Mai 1972, 2245, 2246/71, hat der Verwaltungsgerichtshof (zu einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, EStG 1988) ausgeführt, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit wirtschaftlich einer Inbestandnahme einer Liegenschaft nahe kommt, weil die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht nur den Vorgang der Einräumung umfasst, sondern auch deren Inhalt, nämlich die vertraglich eingeräumte dauernde Benützung des betreffenden Grundstücksteils. Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gewährung des Gebrauches und der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht auch der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 nicht entgegen vergleiche auch das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, 87/14/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150317.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015