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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §113;Rechtssatz
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 113 Tz 1f).Die Rechtsbelehrungspflicht des Paragraph 113, BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 113, Tz 1f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150310.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010