RS Vwgh 2010/7/29 2006/15/0310

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §113;
  1. BAO § 113 heute
  2. BAO § 113 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 113 Tz 1f).Die Rechtsbelehrungspflicht des Paragraph 113, BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts. Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 113, Tz 1f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150310.X01

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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