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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2001, 98/15/0065). Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0172).Der Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2001, 98/15/0065). Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0172).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150217.X03Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015