RS Vwgh 2010/7/29 2006/15/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1988 §22 Z2;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen u.a. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die vermögensverwaltende Tätigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Es werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsrat beispielsweise angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980 (verstärkter Senat), zu Recht erkannt, dass Geschäftsführerbezüge, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Besorgung der Geschäfte der juristischen Person "und damit für die Verwaltung fremden Vermögens" zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 darstellen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, wurde weiters ausgesprochen, dass der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, "die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt".Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen u.a. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die vermögensverwaltende Tätigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Es werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsrat beispielsweise angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980 (verstärkter Senat), zu Recht erkannt, dass Geschäftsführerbezüge, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Besorgung der Geschäfte der juristischen Person "und damit für die Verwaltung fremden Vermögens" zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 darstellen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, wurde weiters ausgesprochen, dass der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, "die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150217.X01

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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