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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;Rechtssatz
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen u.a. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die vermögensverwaltende Tätigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Es werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsrat beispielsweise angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980 (verstärkter Senat), zu Recht erkannt, dass Geschäftsführerbezüge, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Besorgung der Geschäfte der juristischen Person "und damit für die Verwaltung fremden Vermögens" zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 darstellen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, wurde weiters ausgesprochen, dass der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, "die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt".Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen u.a. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die vermögensverwaltende Tätigkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Es werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsrat beispielsweise angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, VwSlg 5535 F/1980 (verstärkter Senat), zu Recht erkannt, dass Geschäftsführerbezüge, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Besorgung der Geschäfte der juristischen Person "und damit für die Verwaltung fremden Vermögens" zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 darstellen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 95/14/0043, wurde weiters ausgesprochen, dass der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, "die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150217.X01Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015