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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Im Unterbleiben einer rechtzeitig beantragten mündlichen Berufungsverhandlung liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides allerdings nur dann zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. August 2000, 97/13/0196, 0197 und 0198, und vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002).Im Unterbleiben einer rechtzeitig beantragten mündlichen Berufungsverhandlung liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides allerdings nur dann zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 2. August 2000, 97/13/0196, 0197 und 0198, und vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150215.X03Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010