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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgRmRefG 2003;Rechtssatz
Während vor dem AbgRmRefG mündliche Verhandlungen nur vor dem Berufungssenat stattzufinden hatten, besteht diese Pflicht nunmehr auch bei Entscheidungen über Berufungen durch den Referenten. Solche mündliche Verhandlungen haben nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag iSd § 284 Abs. 1 leg.cit. vermittelte demnach einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf diesen Rechtsanspruch kann durch Zurücknahme des Antrages verzichtet werden (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz. 7).Während vor dem AbgRmRefG mündliche Verhandlungen nur vor dem Berufungssenat stattzufinden hatten, besteht diese Pflicht nunmehr auch bei Entscheidungen über Berufungen durch den Referenten. Solche mündliche Verhandlungen haben nach Paragraph 284, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag iSd Paragraph 284, Absatz eins, leg.cit. vermittelte demnach einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf diesen Rechtsanspruch kann durch Zurücknahme des Antrages verzichtet werden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz. 7).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150215.X02Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010