RS Vwgh 2010/7/29 2006/15/0215

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003;
BAO §284 Abs1 idF 2002/I/097;
VwRallg;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Während vor dem AbgRmRefG mündliche Verhandlungen nur vor dem Berufungssenat stattzufinden hatten, besteht diese Pflicht nunmehr auch bei Entscheidungen über Berufungen durch den Referenten. Solche mündliche Verhandlungen haben nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag iSd § 284 Abs. 1 leg.cit. vermittelte demnach einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf diesen Rechtsanspruch kann durch Zurücknahme des Antrages verzichtet werden (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz. 7).Während vor dem AbgRmRefG mündliche Verhandlungen nur vor dem Berufungssenat stattzufinden hatten, besteht diese Pflicht nunmehr auch bei Entscheidungen über Berufungen durch den Referenten. Solche mündliche Verhandlungen haben nach Paragraph 284, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag iSd Paragraph 284, Absatz eins, leg.cit. vermittelte demnach einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf diesen Rechtsanspruch kann durch Zurücknahme des Antrages verzichtet werden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz. 7).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150215.X02

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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