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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Ob der als Arbeitszimmer genutzte Teil einer Wohnung aus einem oder zwei Räumen besteht, ist für die Beurteilung der Frage, ob § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anwendbar ist oder nicht, ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, sowie Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/2, mwN).Ob der als Arbeitszimmer genutzte Teil einer Wohnung aus einem oder zwei Räumen besteht, ist für die Beurteilung der Frage, ob Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 anwendbar ist oder nicht, ohne Belang vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, sowie Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 104/2, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150006.X03Im RIS seit
27.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015