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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/13/0036 E 4. August 2010Rechtssatz
Aus der Systematik des Gewinnbegriffs und der - insoweit auch klarstellenden - Bestimmung des § 8 Abs. 1 KStG 1988 folgt die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlicher Leistungen (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 (2007) Tz 964). Nicht betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen können den steuerlichen Gewinn nicht beeinflussen (vgl. Zorn, SWK-H 33/2005, S 914, mit Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 und § 8 Abs. 1 KStG 1988; zur steuerlichen Neutralität von allenfalls im Zusammenhang mit Kapitalveränderungsmaßnahmen entstehenden Buchgewinnen vgl. etwa auch Heinrich in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg.), KStG 198813, § 7 Tz 59).Aus der Systematik des Gewinnbegriffs und der - insoweit auch klarstellenden - Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1988 folgt die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlicher Leistungen vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 (2007) Tz 964). Nicht betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen können den steuerlichen Gewinn nicht beeinflussen vergleiche Zorn, SWK-H 33/2005, S 914, mit Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 und Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1988; zur steuerlichen Neutralität von allenfalls im Zusammenhang mit Kapitalveränderungsmaßnahmen entstehenden Buchgewinnen vergleiche etwa auch Heinrich in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg.), KStG 198813, Paragraph 7, Tz 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130035.X03Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015