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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/13/0036 E 4. August 2010Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 in der Stammfassung bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Unter den Begriff der Einlagen fällt u.a. die Zuführung von Genossenschaftskapital (vgl. z.B. Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 39).Nach Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1988 in der Stammfassung bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Unter den Begriff der Einlagen fällt u.a. die Zuführung von Genossenschaftskapital vergleiche z.B. Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, Paragraph 8, Rz 39).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130035.X02Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015