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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt nur zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 19. September 2007, 2004/13/0108).Die Berufungsbehörde hat bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt nur zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre vergleiche für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2006, 2003/15/0141, und vom 19. September 2007, 2004/13/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006130169.X01Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010