Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §131;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Anbotes - Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde würde die für die Dauer von höchstens sechs Wochen erlassene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten (vgl. B 11. August 2008, AW 2008/04/0043). Die Bfin würde vielmehr lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Diesfalls könnte die Bfin jedoch nicht als "im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin" angesehen werden, der gemäß § 131 BVerG 2006 die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen ist und die diese Entscheidung daher anfechten kann (vgl. B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSv § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. B 12. November 2007, AW 2007/04/0037).Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Anbotes - Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde würde die für die Dauer von höchstens sechs Wochen erlassene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten vergleiche B 11. August 2008, AW 2008/04/0043). Die Bfin würde vielmehr lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Diesfalls könnte die Bfin jedoch nicht als "im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin" angesehen werden, der gemäß Paragraph 131, BVerG 2006 die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen ist und die diese Entscheidung daher anfechten kann vergleiche B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche B 12. November 2007, AW 2007/04/0037).
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040024.A01Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010