RS Vwgh 2010/8/9 AW 2010/04/0024

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Veröffentlicht am 09.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Anbotes - Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde würde die für die Dauer von höchstens sechs Wochen erlassene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten (vgl. B 11. August 2008, AW 2008/04/0043). Die Bfin würde vielmehr lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Diesfalls könnte die Bfin jedoch nicht als "im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin" angesehen werden, der gemäß § 131 BVerG 2006 die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen ist und die diese Entscheidung daher anfechten kann (vgl. B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSv § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. B 12. November 2007, AW 2007/04/0037).Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Anbotes - Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde würde die für die Dauer von höchstens sechs Wochen erlassene einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten vergleiche B 11. August 2008, AW 2008/04/0043). Die Bfin würde vielmehr lediglich so gestellt, als ob das Nachprüfungsverfahren ohne aufrecht bestehende einstweilige Verfügung anhängig wäre. Diesfalls könnte die Bfin jedoch nicht als "im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin" angesehen werden, der gemäß Paragraph 131, BVerG 2006 die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen ist und die diese Entscheidung daher anfechten kann vergleiche B 10. Dezember 2007, AW 2007/04/0054). Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche B 12. November 2007, AW 2007/04/0037).

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040024.A01

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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