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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0092Rechtssatz
Eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verliert ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In diesem Falle ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren gemäß § 67c AVG einzustellen, wenn über die Beschlagnahme nach Erhebung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bescheidmäßig entschieden wurde (vgl. zur Maßnahmenbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach der Rechtslage vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, VfSlg. 12.211/1989, sowie zur nunmehrigen Rechtslage nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a und 67c AVG das hg. Erkenntnis vom 20. März 2008, Zl. 2008/02/0273, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 1030, Rz 68 zu § 67a AVG, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 99/07/0169). Ein Kostenzuspruch nach § 79a AVG hat in diesem Falle zu unterbleiben.Eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verliert ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In diesem Falle ist ein Maßnahmebeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 67 c, AVG einzustellen, wenn über die Beschlagnahme nach Erhebung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bescheidmäßig entschieden wurde vergleiche zur Maßnahmenbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach der Rechtslage vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, VfSlg. 12.211/1989, sowie zur nunmehrigen Rechtslage nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a und 67 c AVG das hg. Erkenntnis vom 20. März 2008, Zl. 2008/02/0273, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 1030, Rz 68 zu Paragraph 67 a, AVG, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 99/07/0169). Ein Kostenzuspruch nach Paragraph 79 a, AVG hat in diesem Falle zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170091.X01Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011