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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 111 BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine solche Zustellung liegt nach § 16 Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz abgegeben wird (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Paragraph 111, BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine solche Zustellung liegt nach Paragraph 16, Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Zustellgesetz abgegeben wird vergleiche z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170082.X02Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011