RS Vwgh 2010/8/10 2010/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §111 Abs2;
ZustG §16;
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 111 BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine solche Zustellung liegt nach § 16 Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz abgegeben wird (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Paragraph 111, BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine solche Zustellung liegt nach Paragraph 16, Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Zustellgesetz abgegeben wird vergleiche z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170082.X02

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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