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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §108;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0165 E 15. Februar 2006 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu § 108). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Ritz, Bundesabgabenordnung3, Tz. 10 zu Paragraph 108,). Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Belegs kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall trifft die Beweislast für das Einlangen einer bestimmten Erklärung - sowohl dem Grunde als auch dem Inhalte nach - denjenigen, der diese Erklärung abgegeben und sich dazu bestimmter Formen der Übermittlung bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170067.X01Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011