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L34009 Abgabenordnung WienRechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu Fragen eines nach Entstehung eines Abgabenanspruches eingetretenen Eigentumsübergangs ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0319, mwN, oder das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0246), bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0246, für den Fall einer Bauabgabe nach der Steiermärkischen Bauordnung; abgabepflichtig war nach § 15 Stmk. BauO 1995 der Bauwerber; es war allerdings im Beschwerdefall bereits ein Bescheid ergangen, sodass es um die Frage des Übergangs der bescheidmäßig festgestellten Verpflichtung ging). Die Überlegungen, die in dem genannten Erkenntnis für den Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum angestellt wurden, müssen in gleicher Weise auch im Fall der Vorschreibung einer Abgabe an einen Bauwerber nach einer Bauordnung gelten, der im Laufe der Zeit seine Stellung als Bauwerber verlieren kann und insofern ein Rechtsnachfolger in der Stellung als Bauwerber vorhanden sein kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu Fragen eines nach Entstehung eines Abgabenanspruches eingetretenen Eigentumsübergangs ausgesprochen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0319, mwN, oder das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0246), bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle des Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0246, für den Fall einer Bauabgabe nach der Steiermärkischen Bauordnung; abgabepflichtig war nach Paragraph 15, Stmk. BauO 1995 der Bauwerber; es war allerdings im Beschwerdefall bereits ein Bescheid ergangen, sodass es um die Frage des Übergangs der bescheidmäßig festgestellten Verpflichtung ging). Die Überlegungen, die in dem genannten Erkenntnis für den Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum angestellt wurden, müssen in gleicher Weise auch im Fall der Vorschreibung einer Abgabe an einen Bauwerber nach einer Bauordnung gelten, der im Laufe der Zeit seine Stellung als Bauwerber verlieren kann und insofern ein Rechtsnachfolger in der Stellung als Bauwerber vorhanden sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170264.X06Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011