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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art140 Abs4;Rechtssatz
Da der Wiener Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, das Garagengesetz 1957 formell außer Kraft zu setzen, handelt es sich bei diesem, soweit ihm nicht durch das Wiener Garagengesetz 2008 materiell derogiert wurde, um ein noch geltendes Landesgesetz. Den abgabenrechtlichen Bestimmungen des Garagengesetzes 1957 (§§ 41 ff des Garagengesetzes 1957) wurde nur insoweit materiell derogiert, als für Sachverhalte, die sich ab Inkrafttreten des Wiener Garagengesetzes 2008 ereignen, das Wiener Garagengesetz 2008 gilt. Für Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist das Garagengesetz 1957 nicht nur weiter anwendbar, sondern im Sinne des Art. 140 Abs. 4 B-VG auch ein noch nicht "außer Kraft getretenes" Gesetz (welches der Verfassungsgerichtshof somit gegebenenfalls aufheben könnte und nicht auf die Feststellung, dass es verfassungswidrig war, beschränkt wäre). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften war die Erlassung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Weiterführung anhängiger Abgabenverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen nicht erforderlich. Eine Anwendung der im Jahre 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, kommt nicht in Betracht. Auch eine allenfalls nach diesem Gesetz erlassene Verordnung betreffend den Einheitssatz im Sinne des § 54 Wr. Garagengesetz 2008 hätte keine Bedeutung für die Bemessung von Ausgleichsabgaben in Fällen, in denen der Abgabentatbestand 2008 verwirklicht wurde.Da der Wiener Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, das Garagengesetz 1957 formell außer Kraft zu setzen, handelt es sich bei diesem, soweit ihm nicht durch das Wiener Garagengesetz 2008 materiell derogiert wurde, um ein noch geltendes Landesgesetz. Den abgabenrechtlichen Bestimmungen des Garagengesetzes 1957 (Paragraphen 41, ff des Garagengesetzes 1957) wurde nur insoweit materiell derogiert, als für Sachverhalte, die sich ab Inkrafttreten des Wiener Garagengesetzes 2008 ereignen, das Wiener Garagengesetz 2008 gilt. Für Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist das Garagengesetz 1957 nicht nur weiter anwendbar, sondern im Sinne des Artikel 140, Absatz 4, B-VG auch ein noch nicht "außer Kraft getretenes" Gesetz (welches der Verfassungsgerichtshof somit gegebenenfalls aufheben könnte und nicht auf die Feststellung, dass es verfassungswidrig war, beschränkt wäre). Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften war die Erlassung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Weiterführung anhängiger Abgabenverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen nicht erforderlich. Eine Anwendung der im Jahre 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 2008 auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, kommt nicht in Betracht. Auch eine allenfalls nach diesem Gesetz erlassene Verordnung betreffend den Einheitssatz im Sinne des Paragraph 54, Wr. Garagengesetz 2008 hätte keine Bedeutung für die Bemessung von Ausgleichsabgaben in Fällen, in denen der Abgabentatbestand 2008 verwirklicht wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170264.X03Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011