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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs. 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung - wie im § 13 Abs. 1 erster Satz AVG gesondert erwähnt - ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.Bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz GebAG 1975 insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung - wie im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG gesondert erwähnt - ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170228.X02Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015