RS Vwgh 2010/8/10 2009/17/0129

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Veröffentlicht am 10.08.2010
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0177 E 30. November 1989 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170129.X03

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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