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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Anbringen einer Partei um einen Antrag, der ein subjektives Recht der Partei auf Tätigwerden der Behörde begründet, oder ein sonstiges Anbringen (Mitteilung) handelt, ist nicht von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung, sondern vor allem von dem ihm zu entnehmenden Parteiwillen auszugehen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 99).Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Anbringen einer Partei um einen Antrag, der ein subjektives Recht der Partei auf Tätigwerden der Behörde begründet, oder ein sonstiges Anbringen (Mitteilung) handelt, ist nicht von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung, sondern vor allem von dem ihm zu entnehmenden Parteiwillen auszugehen vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 99).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170230.X01Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011