RS Vwgh 2010/8/10 2007/17/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2010
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 lith;
B-VG Art18 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach dem Sbg. IBG wird der Beitrag zur Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen durch das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage bestimmt, wobei diese in Bewertungspunkten auszudrücken ist. Dabei ist eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Dem wird in der Sbg. Bewertungspunkte-Verordnung 1978 bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall insofern Rechnung getragen, als fünf Beschäftigte als eine Punkteeinheit gelten. Dem Verordnungsgeber kann bei einer solchen typisierenden Umschreibung der aus solchen Betrieben resultierenden Belastung der Kanalisation auch kein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen vorgeworfen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224). Zur Berechnung des Beitrages ist die Anzahl der den Interessenten treffenden Bewertungspunkte mit der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes anzuwendenden - und durch Verordnung der Gemeinde festzusetzenden - Berechnungszahl zu vervielfachen.Nach dem Sbg. IBG wird der Beitrag zur Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen durch das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage bestimmt, wobei diese in Bewertungspunkten auszudrücken ist. Dabei ist eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Dem wird in der Sbg. Bewertungspunkte-Verordnung 1978 bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall insofern Rechnung getragen, als fünf Beschäftigte als eine Punkteeinheit gelten. Dem Verordnungsgeber kann bei einer solchen typisierenden Umschreibung der aus solchen Betrieben resultierenden Belastung der Kanalisation auch kein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen vorgeworfen werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224). Zur Berechnung des Beitrages ist die Anzahl der den Interessenten treffenden Bewertungspunkte mit der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes anzuwendenden - und durch Verordnung der Gemeinde festzusetzenden - Berechnungszahl zu vervielfachen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170230.X01

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten