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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 lith;Rechtssatz
Nach dem Sbg. IBG wird der Beitrag zur Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen durch das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage bestimmt, wobei diese in Bewertungspunkten auszudrücken ist. Dabei ist eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Dem wird in der Sbg. Bewertungspunkte-Verordnung 1978 bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall insofern Rechnung getragen, als fünf Beschäftigte als eine Punkteeinheit gelten. Dem Verordnungsgeber kann bei einer solchen typisierenden Umschreibung der aus solchen Betrieben resultierenden Belastung der Kanalisation auch kein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen vorgeworfen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224). Zur Berechnung des Beitrages ist die Anzahl der den Interessenten treffenden Bewertungspunkte mit der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes anzuwendenden - und durch Verordnung der Gemeinde festzusetzenden - Berechnungszahl zu vervielfachen.Nach dem Sbg. IBG wird der Beitrag zur Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen durch das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage bestimmt, wobei diese in Bewertungspunkten auszudrücken ist. Dabei ist eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt. Dem wird in der Sbg. Bewertungspunkte-Verordnung 1978 bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall insofern Rechnung getragen, als fünf Beschäftigte als eine Punkteeinheit gelten. Dem Verordnungsgeber kann bei einer solchen typisierenden Umschreibung der aus solchen Betrieben resultierenden Belastung der Kanalisation auch kein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen vorgeworfen werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 94/17/0224). Zur Berechnung des Beitrages ist die Anzahl der den Interessenten treffenden Bewertungspunkte mit der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes anzuwendenden - und durch Verordnung der Gemeinde festzusetzenden - Berechnungszahl zu vervielfachen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170230.X01Im RIS seit
02.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016