RS Vwgh 2010/8/10 2007/17/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2010
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4 litc;
TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §35 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §36 Abs8;
UStG 1994;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0163

Rechtssatz

§ 36 Abs. 8 S. TG ist die lex specialis zu der allgemeinen Regel des § 35 Abs. 1 S. TG ("… soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist …") ist. Mit dieser Sonderregelung hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Umsatz bei Mobilfunknetzbetreibern insofern abschließend geregelt, als die Einschränkung des § 32 Abs. 4 lit. c S. TG keine Anwendung findet. Diese Vorgehensweise begründet der Gesetzgeber damit, dass eine als "Ideallösung" anzusehende Anknüpfung an Umsätzen, die nur aus den im Land Salzburg geführten Handygesprächen bestünden, sowohl für den Unternehmer als auch für das Landesabgabenamt unvollziehbar und datenschutzrechtlich problematisch wäre (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 16 BlgSbgLT 3. Session,Paragraph 36, Absatz 8, Sitzung TG ist die lex specialis zu der allgemeinen Regel des Paragraph 35, Absatz eins, Sitzung TG ("… soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist …") ist. Mit dieser Sonderregelung hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Umsatz bei Mobilfunknetzbetreibern insofern abschließend geregelt, als die Einschränkung des Paragraph 32, Absatz 4, Litera c, Sitzung TG keine Anwendung findet. Diese Vorgehensweise begründet der Gesetzgeber damit, dass eine als "Ideallösung" anzusehende Anknüpfung an Umsätzen, die nur aus den im Land Salzburg geführten Handygesprächen bestünden, sowohl für den Unternehmer als auch für das Landesabgabenamt unvollziehbar und datenschutzrechtlich problematisch wäre vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 16 BlgSbgLT 3. Session,

13. GP, S 3, zur Novelle LGBl. Nr. 94/2005). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. März 2008 festgestellt, dass aus "der dargestellten Rechtslage, derzufolge nur die im Bundesland Salzburg getätigten Umsätze und nicht die Gesamtumsätze eines Mobilfunknetzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden", deutlich wird, "dass die Abzugsmöglichkeit für außerhalb des Landes Salzburg getätigte Umsätze gemäß § 32 Abs. 4 S. TG im Fall von Mobilfunknetzbetreibern gar keine Anwendung findet (und ihre Anwendung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten ist)". Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Abgabenbehörde den von der Mobilfunknetzbetreiberin gewünschten Abzug von außerhalb Salzburgs geführten Telefongesprächen nicht vorgenommen hat. Die Abgabenbehörde war auch nicht verhalten, die Gemeinkosten der Unternehmenszentrale oder Kosten für Vorleistungen (z.B. für "Roaming-Verträge") von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, haben doch diese Kostenbestandteile auch nach dem UStG in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des zu erklärenden Umsatzes. Anders ist dies bei Leistungen, welche im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens erbracht bzw. verrechnet worden sind. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen der Mobilfunknetzbetreiberin an ihre Mobiltelefonkunden, sondern um Leistungen anderer Unternehmen, die in den Rechnungen an die Kunden der Mobilfunknetzbetreiberin gesondert auszuweisen und nicht in die Bemessungsgrundlagen für die Verbandbeiträge der Mobilfunknetzbetreiberin einzubeziehen gewesen wären.13. GP, S 3, zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. März 2008 festgestellt, dass aus "der dargestellten Rechtslage, derzufolge nur die im Bundesland Salzburg getätigten Umsätze und nicht die Gesamtumsätze eines Mobilfunknetzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden", deutlich wird, "dass die Abzugsmöglichkeit für außerhalb des Landes Salzburg getätigte Umsätze gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Sitzung TG im Fall von Mobilfunknetzbetreibern gar keine Anwendung findet (und ihre Anwendung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten ist)". Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Abgabenbehörde den von der Mobilfunknetzbetreiberin gewünschten Abzug von außerhalb Salzburgs geführten Telefongesprächen nicht vorgenommen hat. Die Abgabenbehörde war auch nicht verhalten, die Gemeinkosten der Unternehmenszentrale oder Kosten für Vorleistungen (z.B. für "Roaming-Verträge") von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, haben doch diese Kostenbestandteile auch nach dem UStG in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des zu erklärenden Umsatzes. Anders ist dies bei Leistungen, welche im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens erbracht bzw. verrechnet worden sind. Dabei handelt es sich nicht um Leistungen der Mobilfunknetzbetreiberin an ihre Mobiltelefonkunden, sondern um Leistungen anderer Unternehmen, die in den Rechnungen an die Kunden der Mobilfunknetzbetreiberin gesondert auszuweisen und nicht in die Bemessungsgrundlagen für die Verbandbeiträge der Mobilfunknetzbetreiberin einzubeziehen gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170162.X01

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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