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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §4;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170012.X01Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011