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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0076 E 10. August 2010Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin die Behandlung als Großhändlerin iSd § 32 Abs. 5 Sbg FrVerkG begehrt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie unstrittig keine Gegenstände an andere Unternehmen geliefert, sondern lediglich solche Liefergeschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. D. h. sie ist lediglich als Vermittlerin, die einen Leistungsaustausch zwischen ihren Auftraggebern und Dritten herbeiführt, aufgetreten, und steht deshalb außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelten Leistungen sind ihr nicht zuzurechnen. Ihre eigene Leistung (Vermittlungsleistung) ist auch nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung anzusehen (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 85 zu § 3).Wenn die Beschwerdeführerin die Behandlung als Großhändlerin iSd Paragraph 32, Absatz 5, Sbg FrVerkG begehrt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie unstrittig keine Gegenstände an andere Unternehmen geliefert, sondern lediglich solche Liefergeschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. D. h. sie ist lediglich als Vermittlerin, die einen Leistungsaustausch zwischen ihren Auftraggebern und Dritten herbeiführt, aufgetreten, und steht deshalb außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelten Leistungen sind ihr nicht zuzurechnen. Ihre eigene Leistung (Vermittlungsleistung) ist auch nicht als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung anzusehen vergleiche Ruppe, UStG 19943, Tz 85 zu Paragraph 3,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170247.X02Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010