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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nachsicht von Erbschaftsteuer - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (Hinweis B 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040; B 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach § 236 BAO abgewiesen wurde (Hinweis B 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085; B 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Bf könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den VwGH im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.Nichtstattgebung - Nachsicht von Erbschaftsteuer - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (Hinweis B 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040; B 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach Paragraph 236, BAO abgewiesen wurde (Hinweis B 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085; B 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Bf könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den VwGH im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Ausübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160048.A01Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010