RS Vwgh 2010/8/12 AW 2010/16/0048

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht von Erbschaftsteuer - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (Hinweis B 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040; B 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach § 236 BAO abgewiesen wurde (Hinweis B 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085; B 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Bf könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den VwGH im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.Nichtstattgebung - Nachsicht von Erbschaftsteuer - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen im Instanzenzug abgewiesen wurde und der weder einem Vollzug zugänglich ist noch Dritten eine Berechtigung einräumt, ist ausgeschlossen (Hinweis B 11. Juli 2008, AW 2008/13/0040; B 13. Februar 2007, AW 2007/16/0003). Dies trifft auf einen Bescheid zu, mit dem die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht nach Paragraph 236, BAO abgewiesen wurde (Hinweis B 15. Dezember 2006, AW 2006/15/0085; B 15. September 2006, AW 2006/15/0067). Der Bf könnte die angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des von ihm mit Beschwerde angefochtenen Bescheides durch den VwGH im Beschwerdeverfahren nicht erlangen, weil es dazu auch bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines weiteren entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde bedürfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160048.A01

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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