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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchPflG 1985 §8 Abs1;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, da Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der angefochtene Bescheid, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf nach § 8 Abs. 1 SchPflG 1985 festgestellt wurde, ist mit einem weiteren Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 legcit aufgehoben worden.Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, da Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der angefochtene Bescheid, mit dem der sonderpädagogische Förderbedarf nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG 1985 festgestellt wurde, ist mit einem weiteren Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3, legcit aufgehoben worden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100087.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010