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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Art. 6 MRK (vgl. Urteil EGMR 14. November 2006, Tsfayo, Zl. 60860/00). Gleiches hat für die damit im Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche gegen den Empfänger der Sozialhilfe sowie die übrigen gesetzlich zur Ersatzleistung Verpflichteten zu gelten, in deren wirtschaftliche Rechte dadurch eingriffen wird.Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK vergleiche Urteil EGMR 14. November 2006, Tsfayo, Zl. 60860/00). Gleiches hat für die damit im Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche gegen den Empfänger der Sozialhilfe sowie die übrigen gesetzlich zur Ersatzleistung Verpflichteten zu gelten, in deren wirtschaftliche Rechte dadurch eingriffen wird.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100315.X04Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014