RS Vwgh 2010/8/12 2008/10/0315

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Im Grund des § 143 ABGB ist ein unterhaltspflichtiges Kind sowohl seiner Mutter als auch seinem Vater gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gestzesstelle erfüllt sind. Eine Aufrechnung der der Mutter gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen mit den dem Vater zu erbringenden kommt nicht in Betracht.Im Grund des Paragraph 143, ABGB ist ein unterhaltspflichtiges Kind sowohl seiner Mutter als auch seinem Vater gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gestzesstelle erfüllt sind. Eine Aufrechnung der der Mutter gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen mit den dem Vater zu erbringenden kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100315.X02

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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