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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Im Grund des § 143 ABGB ist ein unterhaltspflichtiges Kind sowohl seiner Mutter als auch seinem Vater gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gestzesstelle erfüllt sind. Eine Aufrechnung der der Mutter gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen mit den dem Vater zu erbringenden kommt nicht in Betracht.Im Grund des Paragraph 143, ABGB ist ein unterhaltspflichtiges Kind sowohl seiner Mutter als auch seinem Vater gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gestzesstelle erfüllt sind. Eine Aufrechnung der der Mutter gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen mit den dem Vater zu erbringenden kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100315.X02Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014