RS Vwgh 2010/8/17 2010/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §4;
BauPolG Slbg 1997 §7;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 4 Slbg BauPolG 1997 ist ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Bauansuchens eines Bauwerbers durchzuführen. Das Slbg BauPolG 1997 sieht keine Regelung vor, dass ein solches Baubewilligungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag von allfälligen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. § 62 Abs. 1 Slbg BauTG 1976 bezieht sich gleichfalls auf für Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehende subjektivöffentliche Rechte, setzt also für seine Anwendung ein anhängiges Baubewilligungsverfahren voraus. Auch die Frage der allfälligen Parteistellung von Nachbarn kann nur im Rahmen eines konkreten auf Grund eines Bauansuchens eingeleiteten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.Nach Paragraph 4, Slbg BauPolG 1997 ist ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Bauansuchens eines Bauwerbers durchzuführen. Das Slbg BauPolG 1997 sieht keine Regelung vor, dass ein solches Baubewilligungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag von allfälligen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Paragraph 62, Absatz eins, Slbg BauTG 1976 bezieht sich gleichfalls auf für Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehende subjektivöffentliche Rechte, setzt also für seine Anwendung ein anhängiges Baubewilligungsverfahren voraus. Auch die Frage der allfälligen Parteistellung von Nachbarn kann nur im Rahmen eines konkreten auf Grund eines Bauansuchens eingeleiteten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060027.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten