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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach § 4 Slbg BauPolG 1997 ist ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Bauansuchens eines Bauwerbers durchzuführen. Das Slbg BauPolG 1997 sieht keine Regelung vor, dass ein solches Baubewilligungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag von allfälligen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. § 62 Abs. 1 Slbg BauTG 1976 bezieht sich gleichfalls auf für Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehende subjektivöffentliche Rechte, setzt also für seine Anwendung ein anhängiges Baubewilligungsverfahren voraus. Auch die Frage der allfälligen Parteistellung von Nachbarn kann nur im Rahmen eines konkreten auf Grund eines Bauansuchens eingeleiteten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.Nach Paragraph 4, Slbg BauPolG 1997 ist ein Baubewilligungsverfahren auf Grund eines Bauansuchens eines Bauwerbers durchzuführen. Das Slbg BauPolG 1997 sieht keine Regelung vor, dass ein solches Baubewilligungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag von allfälligen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Paragraph 62, Absatz eins, Slbg BauTG 1976 bezieht sich gleichfalls auf für Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehende subjektivöffentliche Rechte, setzt also für seine Anwendung ein anhängiges Baubewilligungsverfahren voraus. Auch die Frage der allfälligen Parteistellung von Nachbarn kann nur im Rahmen eines konkreten auf Grund eines Bauansuchens eingeleiteten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060027.X01Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010