RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0140 E 8. Mai 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob der Nachbar im Bauverfahren Verletzungen von Abstandsbestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hätte geltend machen sollen, handelt es sich um einen inhaltlichen (also materiellen) Aspekt der Angelegenheit. Die Baubehörden waren in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen.Bei der Frage, ob der Nachbar im Bauverfahren Verletzungen von Abstandsbestimmungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG hätte geltend machen sollen, handelt es sich um einen inhaltlichen (also materiellen) Aspekt der Angelegenheit. Die Baubehörden waren in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060221.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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