RS Vwgh 2010/8/17 2009/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §119;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §22 Abs3;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 22 heute
  2. StVG § 22 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StVG § 22 gültig von 10.04.1999 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StVG § 22 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 22 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtssatz

Soweit der Strafgefangene mit seiner Beschwerde geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG vor (Hinweis E vom 4. November 2004, 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte.Soweit der Strafgefangene mit seiner Beschwerde geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 122, StVG vor (Hinweis E vom 4. November 2004, 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060205.X01

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten