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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §119;Rechtssatz
Soweit der Strafgefangene mit seiner Beschwerde geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG vor (Hinweis E vom 4. November 2004, 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte.Soweit der Strafgefangene mit seiner Beschwerde geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 122, StVG vor (Hinweis E vom 4. November 2004, 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060205.X01Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010